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BVerwG, 15.02.1995 - 9 B 36.95 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Tendenzen für die Annahme einer deutschen Volkszugehörigkeit - Annahme der deutschen Sprache als Muttersprache bei Mehrsprachigkeit - Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.1994 - 16 S 1344/94
- BVerwG, 15.02.1995 - 9 B 36.95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89
Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der …
Auszug aus BVerwG, 15.02.1995 - 9 B 36.95
Schließlich greift auch die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht sei im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64) abgewichen, weil es "lediglich auf die Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache abgestellt und die überwiegende Benutzung der deutschen Sprache als Umgangssprache in der Familie ... ignoriert habe". - BVerwG, 12.11.1991 - 9 B 109.91
Vertriebene - Deutsche Volkszugehörigkeit - Volksdeutsche Bekenntnislage
Auszug aus BVerwG, 15.02.1995 - 9 B 36.95
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß es für einen Gebrauch der deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte Umgangssprache ausreicht, wenn sie so gesprochen wird, wie sie im Elternhaus gebraucht wurde, also sowohl in Form des Hochdeutschen als auch eines deutschen Dialekts (Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.91 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67). - BVerwG, 23.08.1976 - 3 B 2.76
Beurteilung der Armut einer Partei im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags
Auszug aus BVerwG, 15.02.1995 - 9 B 36.95
Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, das Verwaltungsgericht und mit ihm das Berufungsgericht verträten - was eine Revisionszulassung möglicherweise gerechtfertigt hätte (Beschluß vom 23. August 1976 - BVerwG 3 B 2.76 - Buchholz 310 § 132 Nr. 147) - stillschweigend im Gegensatz zu der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung, dem Gebrauch der deutschen Sprache als bevorzugte Umgangssprache komme bei der Herleitung eines Bekenntniszusammenhangs aus Indizien keine Bedeutung zu. - BVerwG, 20.07.1992 - 9 B 61.92
Grundsätzliche Bedeutung der Frage des Gebrauchs der deutschen Sprache als …
Auszug aus BVerwG, 15.02.1995 - 9 B 36.95
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß bei Mehrsprachigkeit ein Gebrauch der deutschen Sprache als bevorzugter Umgangssprache nur in Betracht kommt, wenn die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und gebraucht wird (Beschluß vom 20. Juli 1992 - BVerwG 9 B 61.92 - unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 25. März 1970 - 9 ZR 177/67 - RzW 1970, 503 ).